Ausbildung Flurförderzeuge
nach DGUV Grundsatz 308-001
Mit unserer Schulung entsprechend den geltenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft bieten wir Ihnen eine Ausbildung für Flurförderzeuge in Ihrem Unternehmen an. Für gewöhnlich findet diese Schulung an einem Tag statt. Auf Wunsch können wir aber auch mehrtägige Schulungen anbieten.
DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ § 7 „Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen“ Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
Ausbildung Hub und Arbeitsbühnen
nach DGUV Grundsatz 308-008
Mit unserer Schulung entsprechend den geltenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft bieten wir Ihnen eine Ausbildung für Hubarbeitsbühnen in Ihrem Unternehmen an. Für gewöhnlich findet diese Schulung an einem Tag statt. Auf Wunsch können wir aber auch mehrtägige Schulungen anbieten.
DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die
Ausbildung Erdbaumaschinen
nach DGUV Regel 100-500
Mit unserer Schulung entsprechend den geltenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft bieten wir Ihnen eine Ausbildung für Erdbaumaschinen in Ihrem Unternehmen an. Für gewöhnlich findet diese Schulung an einem Tag statt. Auf Wunsch können wir aber auch mehrtägige Schulungen anbieten.
DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 „Anforderungen an den Maschinenführer“ Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
Ausbildung Krane
nach DGUV Vorschrift 52
Mit unserer Schulung entsprechend den geltenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft bieten wir Ihnen eine Ausbildung für Krane in Ihrem Unternehmen an. Für gewöhnlich findet diese Schulung an einem Tag statt. Auf Wunsch können wir aber auch mehrtägige Schulungen anbieten.
DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.8 „Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“
Der Unternehmer darf mit der selbstständigen Anwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen nur Personen beauftragen, die mit diesen Aufgaben vertraut sind. Mit diesen Arbeiten vertraut sein schließt mit ein, dass die betreffenden Personen entsprechend der Aufgabenstellung unterwiesen worden sind und die Betriebsanleitung sowie die in Frage kommenden betrieblichen Anweisungen kennen und die
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal ausdrücklich mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen